Anwaltskosten

Kosten Familienrecht, Scheidung

Die Dienstleistung des Anwalts ist immer kostenpflichtig. Anderslautende Angebote halte ich für unseriös. Die „Rechnung kommt mit Sicherheit hinterher“.

1. Gesetzliche Vergütung Anwalt und Gerichtskosten

Anwaltskosten berechnen sich als gesetzliche Vergütung nach der RVG-Tabelle ausgehend vom sog. Gegenstandswert oder Streitwert.

Die Gerichtskosten berechnen sich nach dem vom Gericht festgesetzten sog. Verfahrenswert. Hier finden Sie die Gerichtskosten für das Gerichtsverfahren im Familienrecht und bei Scheidung.

2. Honorarvereinbarung

Ich arbeite bei einigen Rechtsthemen mit Honorarvereinbarung weil der zu erbringende zeitliche Aufwand nicht durch die gesetzliche Vergütung abgedeckt wird; so bei Unterhaltsberechnungen, in Sorge- und Umgangssachen. Der zeitliche Aufwand für die zu ermittelnde Auskünfte von Einkommen beider Parteien mit anschließender Berechnung und oftmals langfristigen Streitigkeiten oder auch oftmals sehr aufwändige Sachverhalte in Kindschaftssachen sind nicht durch die gesetzliche Vergütung abbildar.

Ich vereinbare daher individuelle Honorare. Es erfolgt dann eine Abrechnung nach Zeit, mit Stundensätzen oder als PauschaleDie Details bespreche ich ausführlich mit Ihnen unter Berücksichtigung auch immer Ihrer individuelle Situation.

3. Kosten Erstberatung

Mit einer  Erstberatung verschaffen Sie sich einen ersten Überblick über Rechtslage, Erfolgsaussichten und Kosten.

Die Kosten für ein erstes Beratungsgespräch betragen gesetzlich für Verbraucher höchstens 226,10 €.

Ich verlange für eine Erstberatung höchstens 200,00 €. Fragen Sie nach meinem Angebot für eine Erstberatung für 180,00 € für bis zu 1 Stunde

Die Erstberatung ist immer in bar und sofort gegen Rechnung in meiner Kanzlei zu bezahlen.

Die Kosten sind überschaubar und die Erstberatung verpflichtet sich zu nichts. Hier wird noch kein Anwaltsvertrag abgeschlossen. Über die Beauftragung des Anwalt, d.h. die Erteilung des Mandats entscheiden sie während oder nach der Erstberatung.

Angebot Erstberatung Familienrecht | Scheidung | Erbrecht

1. Anwaltskosten Familienrecht

Im Familienrecht berechnen sich die gesetzlichen Anwaltskosten und die Gerichtskosten nach dem sog. Verfahrenswert (Streitwert).

Einige Beispiele für die Bestimmung des Verfahrenswerte im Familienrecht:

  • Scheidung: 3-faches, zusammengerechnetes Nettoeinkommen beider Eheleute + die Anrechte für den Versorgungsausgleich + Vermögen
  • Zugewinn: Wert des geltend gemachten Zugewinnausgleiches
  • Unterhalt: 12 x der geltend gemachte Monatsbetrag des Unterhalt (=Jahresbetrag Unterhalt) plus rückständiger Unterhalt
  • Sorgerecht: pauschal 4.000 €
  • Umgangsrecht: pauschal 4.000 €

Nochmal wichtig zu wissen: Der Verfahrenswertes stellt nicht die Anwaltsgebühren dar, sondern nur die Grundlage, auf der sich die Anwaltsgebühren berechnen. Die Berechnung der Anwaltsgebühren erfolgt entsprechend der Gebührentabelle nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz = RVG-Tabelle .

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2. Kosten Scheidung

Die Kosten der Scheidung, d.h. die Gebühren des Anwalts und des Gerichts berechnen sich nach dem Verfahrenswert.

Der Verfahrenswert für die Scheidung ist gesetzlich definiert in § 43 FamGKG:

  • das dreifache letzte Nettoeinkommen beider Eheleute
  • plus 10% für jedes Rentenanrecht im Versorgungsausgleich
  • plus 5% vom Reinvermögen (= Vermögen abzgl. Schulden) abzl. Freibetrag für jeden Ehegatten 2x 30.000€=60.000€  + Freibetrag 10.000€ pro Kind

Werden im Scheidungsverfahren auch Folgesachen verhandelt, dann werden diese zum Verfahrenswert für die Scheidung hinzugerechnet.

Verfahrenswerte für Folgesache Scheidung:

  • Zugewinnausgleich: Wert der geltend gemachten Forderung = Zugewinnausgleich
  • Ehegattenunterhalt: der geforderte monatliche Unterhaltsbetrag x 12
  • Kindesunterhalt: der geforderte monatliche Unterhaltsbetrag x 12
  • Sorgerecht: 4.000 €
  • Umgangsrecht: 4.000 €.

D.h. der Verfahrenswert für die Scheidung und Folgesachen wird aus der Summe aller Werte ermittelt. Die Kosten für die Scheidung mit Folgesachen sind am Ende für Sie dennoch wesentlich günstiger als wenn Sie jede Sache in einem gesonderten Verfahren durchsetzen müssen. Denn aufgrund der regressiven Gebührentabelle macht es einen erheblichen Unterschied, ob nur ein Verfahren geführt wird oder mehrere Verfahren geführt und einzeln abgerechnet werden. Deswegen ist im Scheidungsverfahren darauf zu achten, dass sofern möglich alle Angelegenheiten als Folgesachen in einem Verfahren abgehandelt werden.

Scheidung günstig! mit nur einem Anwalt: Bei der einvernehmlichen Scheidung benötigen Sie nur 1 Anwalt! Dieser Anwalt vertritt den Ehepartner, der die Scheidung beantragt. Der andere Ehepartner braucht keinen Anwalt, denn er stimmt der Scheidung nur zu. Sie bezahlen nur 1 Anwalt, dessen Kosten sie sich teilen können. Damit sparen Sie einmal Anwaltskosten.

Unverbindliche Anfrage: Kostenvoranschlag Scheidungsverfahren
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3. Rechtsschutzversicherung | Prozesskostenhilfe

Ich akzeptiere jede Rechtsschutzversicherung. Aber wichtig: in Familiensachen besteht meist kein Rechtsschutz.

Sie haben immer das Recht, Ihren Anwalt frei zu wählen! Sagen Sie dies Ihrer Rechtsschutzversicherung, wenn diese Ihren Anwalt bestimmen will.

Wenn Sie wegen geringen Einkommens die Kosten für den Anwalt nicht aufbringen können, können Sie für das Gerichtsverfahren Prozesskostenhilfe beantragen. Dann übernimmt der Staat vollständig oder zum Teil ihre Anwalts- und Gerichtskosten. Dies gilt jedoch nicht für die außergerichtliche Vertretung!